Achtung neues Verpackungsgesetz (VerpackG)!
Hier Alles zum Verpackungsgesetz
DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST
„Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, und dazu zählen auch Onlinehändler und Betreiber kleiner Onlineshops, müssen sich an einem dualen System wie dem Grünen Punkt beteiligen und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Wer das nicht tut, riskiert Abmahnung und letztlich Vertriebsverbot (VerpackG § 9)!
In Deutschland gilt grundsätzlich: Derjenige der Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich.
Natürlich kann nicht jedes Unternehmen seine Verpackungen persönlich beim Endverbraucher abholen. Daher gibt es die Dualen Systeme, die die Entsorgung der Verpackungen über die gelben und blauen Tonnen, sowie die Altglascontainer organisieren und sich anschließend um die Sortierung und das Recycling kümmern. Das Verpackungsgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen damit sich jedes lizenzierungspflichtige Unternehmen daran hält.
In den nächsten Jahren wird die Bundesregierung prüfen, inwieweit die Recyclingquoten weiter angehoben werden können.
Damit soll in Zukunft ein ressourcenschonender Kreislauf entstehen.
Darüber hinaus sollen ökologisch vorteilhafte, also gut zu recycelnde Verpackungen in der Lizenzierung weniger kosten. Damit soll Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, mehr Wert auf nachhaltiges Verpackungsmaterial zu legen.
2.WER IST NACH DEM VERPACKUNGSGESETZ LIZENZIERUNGSPFLICHTIG UND WELCHE VERPACKUNGEN MÜSSEN LIZENZIERT WERDEN?
Grundsätzlich müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu gehört auch das Versandmaterial.
Für die Lizenzierung ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer des Verpackungsmaterials verantwortlich. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: „Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“
Zur Veranschaulichung hier einige Beispiele:
In Deutschland produzierte Waren
In Deutschland produzierte Ware ist von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft. Ein Produzent von Waschmittel, der an einen Händler seine b2c-Waren verkauft, muss die Produktverpackungen lizenzieren. Der Händler muss im nächsten Schritt nur das Verpackungsmaterial lizenzieren, welches er selber zusätzlich verwendet. Das kann ein Versandkarton inkl. Füllmaterial, aber auch eine Tragetasche sein.
Importierte Waren aus dem Ausland
Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, ist er verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.
Eigenmarken
Wer Eigenmarken vertreibt, ist für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackungen verantwortlich.
Dropshipping
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials verantwortlich. Es ist Dropshippern anzuraten zu prüfen, ob der Versender seiner Beteiligungspflicht nachkommt.
Versand durch Fulfillmentpartner
Entscheidend ist, wer das Versandmaterial mit Ware befüllt. Wird die Ware bereits final verpackt an das Fulfillmentcenter geschickt und dieses macht lediglich noch das Versandettiket drauf und schickt das Paket ab, hat der Onlinehändler das Versandmaterial zu lizenzieren. Packt dagegen das Fulfillmentcenter die Ware in Kartons o.ä, so muss der Filfilment-Partner das Versandmaterial lizenzieren.
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